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I. Geltungsbereich:
1. Die vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle mit dem Verkäufer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer seine Ware ausschließlich zu diesen Bedingungen verkauft. Auch etwaige Gehilfen des Verkäufers sind nur berechtigt, ihn im Rahmen dieser Bedingungen zu verpflichten.
2. Der Vertragsabschluss und sämtliche Nebenvereinbarungen - insbesondere solche, die von diesen Bedingungen abweichen - werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich.
3. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur gültig, falls der Verkäufer gemäß Punkt I.2. diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4. Sollte aus irgendeinem Grund eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann im Wege der Auslegung durch eine solche zu ersetzten, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder möglichst nahe kommt.
5. Soweit die vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen nichts anderes vorsehen, gelten die Österreichischen Holzhandelsusancen in der jeweils geltenden Fassung.
II. Lieferung:
1. Sämtliche Angebote und Vorratsangaben des Verkäufers sind freibleibend. Mengenangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind ungefähre Werte; verkehrsübliche Schwankungen sind vom Käufer zu tolerieren und begründen keinerlei Ansprüche, welcher Art auch immer, gegen den Verkäufer.
2. Die festgelegten Liefertermine sind keine Fixtermine, sondern gelten stets nur annähernd. Kann ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden, so ist der Verkäufer berechtigt, binnen einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Ein Nachfrist von 8 Wochen ist dabei jedenfalls als angemessen anzusehen; der Käufer kann daher wegen des Lieferverzuges nur zurücktreten, wenn der Verkäufer erheblich länger als 8 Wochen in Verzug ist. Für den Fall höherer Gewalt verlängern sich sämtliche Fristen um die Dauer der höhern Gewalt. Schadenersatz wegen des Verzuges stehen dem Käufer nur dann zu, wenn den Verkäufer selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, keineswegs jedoch in Fällen höherer Gewalt, wozu auch Mangel an Roh- und Hilfsstoffen sowie unvorhersehbare Störungen der Betriebe des Verkäufers oder derjenigen seiner Lieferanten u.ä. zählen. Die Haftung für Drittschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3. Im Verzugsfall entfällt die Haftung des Verkäufers, wenn der Käufer den Verzug mitverursacht hat.
4. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager des Verkäufers. Die Wahl eines Vorlieferanten steht dem Verkäufer frei.
5. Etwa benötigtes Packmaterial wird dem Käufer zu Selbstkosten verrechnet. Eine von Seiten des Verkäufers zur Verfügung gestellte Leihverpackung (z.B. Waggondecken, Paletten, etc.) ist innerhalb von drei Wochen an den Verkäufer oder dessen Lieferwerk frachtfrei zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Verkäufer vor, die Rücknahme abzulehnen und stattdessen dem Käufer den Wiederbeschaffungswert in Geld zu verrechnen.
6. Nimmt der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Ware zurück, so trägt der Käufer jegliche Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Verkäufer oder der von ihm benannten Empfangsstelle.
7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn der Verkäufer ihr Entstehen zu vertreten hat. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus Teillieferungen (insbesondere der Pflicht zur Zahlung des entsprechenden Kaufpreises) nicht ohne Verzug nach, so ist der Verkäufer berechtigt, weitere Teillieferungen bis zur Kaufpreiszahlung aufzuschieben oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist in Bezug auf die noch ausständigen Teillieferungen vom Vertrag zurückzutreten.
8. Der Verkäufer kann auch dann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Der Vertrag bleibt in solchen Fällen nur dann aufrecht, wenn der Käufer in einer Weise Sicherheit geleistet hat, die den Verkäufer zufrieden stellt. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl in den oben genannten Fällen auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, alle gegen den Käufer bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen sowie den Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt IV. geltend zu machen.
9. Das Recht des Verkäufers, Schadenersatz wegen Verzug- oder Nichterfüllung zu verlangen, bleibt in jedem Fall unberührt.
III. Zahlung:
1. Kaufpreis und Zahlungsfrist sind in der Auftragsbestätigung des Verkäufers festgehalten; ebenso ein etwa gewährtes Skonto. Mangels derartiger Skontovereinbarung ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn sie auf dem Konto des Verkäufers einlangt.
2. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist ein Verzugszinssatz von 12% vereinbart. Eingehende Beträge werden jeweils auf die am längsten zurückliegende offene Forderung angerechnet, wobei innerhalb einer Forderung vorerst Nebenspesen und Kosten und dann erst das Kapital getilgt wird.
3. Ratenzahlungen sind ausgeschossen. Ebenso ist die Aufrechnung mit Gegensprüchen jeder Art ausgeschlossen.
4. Falls der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält, ist der Verkäufer berechtigt, Folgelieferungen von der sofortigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen (Vorauskassa).
IV. Eigentumsvorbehalt:
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer aus diesem Vertrag zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Zu diesen Forderungen gehören der Kaufpreis samt allen Steuern, Nebengebühren, Zinsen, Schadenersatzforderungen, Prozesskosten, vorprozessualen Kosten und Kosten der Geltendmachung des Eigentumvorbehalts.
2. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, sondern erstreckt sich anteilsmäßig auf das neue Arbeitsprodukt.
3. Der Käufer tritt für den Fall, dass er die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an Dritte weiterveräußert, schon jetzt sämtliche ihm aus dieser Veräußerung zustehenden Rechte (wie z.B. Kaufpreisforderung, Eigentumsvorbehalt usw.) an den Verkäufer ab. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber vereinbarungsgemäß und vollinhaltlich nachkommt.
4. Der Käufer darf die Ware, solange der Eigentumsvorbehalt nicht in Folge vollständiger Bezahlung (Punkt IV. 1.) erloschen ist, nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Das gilt insbesondere auch für die neuen Arbeitsprodukte, an denen der Verkäufer Miteigentümer ist. Von etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen hat der Käufer den Verkäufer sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Das Vollstreckungsorgan ist vom Käufer über den bestehenden Eigentumsvorbehalt nachweislich aufzuklären.
5. Der Käufer haftet dem Verkäufer für alle aus der Nichteinhaltung obiger Verpflichtungen entstehenden Schäden.
6. Der Verkäufer ist für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen diejenigen Räume zu betreten, in denen die Ware gelagert ist, und die Ware an sich zu nehmen. Der Käufer garantiert, dass er dem Verkäufer in diesem Fall einen ungehinderten Abtransport der Ware ermöglichen wird.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wird einvernehmlich ausgeschlossen.
V. Gewährleistung:
1. Der Verkäufer leistet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dafür Gewähr, dass die Ware bei Lieferung der Bestellung entspricht und zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass nur jene Angaben über Eigenschaften, Gewicht, Masse, Fassungsvermögen, Farben, Preise und sonstige Spezifikationen Vertragsinhalt werden, die in den vom Verkäufer verwendeten Katalogen, Rundschreiben, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten im Geschäftsverkehr verwendet werden. Öffentliche Äußerungen über die Produkte des Verkäufers von anderen Personen als des Verkäufers sind für die Beurteilung des Vertragsinhaltes nicht maßgeblich.
2. Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers besteht nur für solche Mängel, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen und überdies nur dann, wenn solche Mängel während eines Zeitraumes von 6 Monaten bei verkehrsüblichem Gerbauch ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. der Lieferung aufgetreten sind. Innerhalb dieser 6 Monate verpflichtet sich der Verkäufer, all diejenigen Teile unter Ausschluss jeglicher Nebenkosten (wie insbesondere Wegzeitkosten, Arbeitskosten oder Transportkosten, und Ähnliches) unentgeltlich nach eigenem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialmängel oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt heraustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Das der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, hat auch innerhalb dieser 6 Monate der Käufer zu beweisen.
3. Der Käufer kann sich auf Gewährleistungsrechte nur berufen, wenn er dem Verkäufer binnen 5 Werktagen ab Übergabe die aufgetretenen Mängel bekannt gegeben hat. Diesfalls hat der Verkäufer - wenn die Mängel nach den gegenständlichen Bestimmungen vom Verkäufer zu beheben sind - die Wahl:
die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern; sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen; die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile zu ersetzen ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, hat der Verkäufer auch die Wahl, eine angemessenen Preisminderung zu gewähren.
4. Werden die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurückgesendet, trägt der Verkäufer die Kosten und die Gefahr des Transportes.
5. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei verkehrsüblichem Gebrauch auftreten. Den Nachweis dafür hat der Käufer zu erbringen. Keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers besteht insbesonders auch für Mängel, die auf unsachgemäße Aufstellung durch den Käufer sowie diesem zurechenbaren Personen, unsachgemäßer Instandhaltung, unsachgemäße oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch Dritte, sowie auf verkehrsübliche Abnutzung beruhen.
6. Die Haftung des Verkäufers aufgrund des besonderen Rücktrittsrechtes gemäß § 933 b ABGB endet jedenfalls in 2 Jahren nach Leistungserbringung durch den Verkäufer und besteht nur in dem Umfang, als etwaige Gewährleistungskosten des Käufers nur bis zur Höhe des tatsächlich vereinbarten Verkaufpreises der mangelhaften Ware ersetzt werden.
7. Eine über die genannten Bestimmungen hinausgehenden Haftung für Mängel übernimmt der Verkäufer nicht.
VI. Haftung:
1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit und in Fällen schlichter grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Geschädigtem, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
2. Das Vorliegen krasser grober Fahrlässigkeit oder das Vorliegen von Vorsatz hat der Käufer zu beweisen.
3. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Leistungsgebestandes, insbesonders im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen oder sonstige gegebene Hinweise, erwartet werden kann.
4. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist in diesen Bedingungen die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
1. Erfüllungsort ist Brunn am Gebirge.
In sämtlichen Streitigkeiten, die aus diesem Kaufvertrag oder in den in Hinkunft zwischen den Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse. Die in einem etwaigen Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch. Dem Anspruchsteller bleibt es jedenfalls auch vorbehalten, anstelle des Schiedsgerichtes ein allgemeines Gericht anzurufen, wobei diesfalls das für den Bezirk Innere Stadt Wien oder für den Bezirk Mödling sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig sind. Die Vertragsparteien vereinbaren die ausschließliche Anwendung österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand Januar 2003 |